Montag, 06. Februar 2012 | News | Blog, Branchennews

ExpertenRat: Arbeitsrecht

In vielen Branchen, insbesondere auch im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, stellt sich für viele Unternehmer die Frage, ob die eigene Tätigkeit oder die von Mitarbeitern als selbstständig oder als sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer einzustufen ist. Nicol Andreas Lödler, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Anwaltshaus und unser Experte auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, erklärt, wann eine Scheinselbstständigkeit gegeben ist und wie diese vermieden werden kann.

Nicol Andreas Lödler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Nicol Andreas Lödler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitnehmer, Selbstständiger, Scheinselbstständigkeit – Herr Lödler, wie kann hier abgegrenzt werden?


Die Rechtsprechung definiert es so: Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen (Arbeits-) Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dagegen ist selbstständig, wer im Wesentlichen weisungsfrei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Scheinselbstständigkeit ist gegeben, wenn ein Mitarbeiter wie ein Selbstständiger behandelt wird, dieser z. B. Rechnungen schreibt, er aber tatsächlich Arbeitnehmer ist, mit den damit verbundenen Folgen der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht.

Klingt ja erstmal nach ziemlichen Juristenlatein. Wir wird denn die Abgrenzung in der Praxis vorgenommen?


Für die Praxis hat die Rechtsprechung einen ganzen Katalog von Abgrenzungskriterien aufgestellt, die etwas griffiger sind: Für eine Selbstständigkeit spricht z. B. die Beschäftigung eigener Mitarbeiter oder das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber. Ein Selbstständiger hat meist eigene Räume und macht für sich Werbung. Er arbeitet, wann er will und muss sich nicht entschuldigen oder abmelden, wenn er nicht arbeitet. Seine Preise gestaltet er selbst und lässt sie sich nicht vorschreiben. Für einen Arbeitnehmer ist dagegen charakteristisch, dass er in den Betrieb seines Arbeitgebers fest eingegliedert ist, indem er zu bestimmten Zeiten anwesend sein muss, oder dass seine Tätigkeit mit den Arbeitsbereichen anderer Arbeitnehmer eng verzahnt ist. Die bloße Bezeichnung als Arbeitnehmer bzw. Freier Mitarbeiter in einem Vertrag ist dagegen kein taugliches Abgrenzungskriterium, da es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt.

Und mit welchen Folgen müssen Selbstständige und Auftraggeber rechnen, wenn eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wurde?


Die Folgen sind meist gravierend, v. a. für den Auftraggeber, der den Scheinselbstständigen beschäftigt hat: Er muss die bislang nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlen und zwar sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Steuernachforderungen treffen sowohl den Auftraggeber als auch den Scheinselbstständigen. Letztlich droht dem Auftraggeber eine strafrechtliche Verfolgung, da die bisher unterbliebene Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge eine Straftat darstellt. Die Gerichte sind hier ziemlich streng und wenn sich aufgrund einer langjährigen Scheinselbstständigkeit mit vielleicht auch noch mehreren Scheinselbstständigen die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zu hohen Beträgen summieren, können sogar Haftstrafen drohen. Zwar droht auch dem Scheinselbstständigen eine strafrechtliche Verfolgung aus steuerlichen Gründen, diese Verfahren werden aber in der Praxis meist eingestellt, ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage.

Was raten Sie Unternehmern und Selbstständigen, um entsprechende Folgen zu vermeiden?


Nachdem die Grenzen zwischen abhängiger und selbstständiger Beschäftigung fließend sind und es hier immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, besteht oft eine große Unsicherheit über den zutreffenden Status eines Mitarbeiters. Deshalb besteht die Möglichkeit, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, in dem diese Frage verbindlich geklärt wird. Zu diesem Zweck gibt es ein entsprechendes Formular, das über die Homepage www.deutsche-rentenversicherung-bund.de bezogen werden kann. Gegen den anschließend erlassenen Bescheid ist ggf. eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Dies hilft freilich nur vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit. Im Falle einer bereits bestehenden und zumindest vermuteten Scheinselbstständigkeit sollte dagegen ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um die Angelegenheit zu klären. Dies gilt natürlich erst recht für eine aufgedeckte Scheinselbstständigkeit, wenn sich die Ermittlungsbehörden bereits eingeschaltet haben.

Vielen Dank für das Gespräch!

 

Zur Person:

Rechtsanwalt Nicol Andreas Lödler wurde am 25.09.1975 in München geboren und studierte Rechtswissenschaften an der Universität München. Nach dem zweiten Staatsexamen 2002 und einer mehrjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Arbeitsrechtsabteilung einer international vertretenen Wirtschaftskanzlei ist er seit 2005 im Anwaltshaus tätig. Seit 2011 ist er auch Fachanwalt für Arbeitsrecht. Einen weiteren Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet das Strafrecht.