Donnerstag, 30. Januar 2014 | News | Blog, Gründernews, Expertennews

Mit dem Finanzamt immer „auf Augenhöhe“

Basis eines jeden unternehmerischen Erfolgs ist eine clevere Geschäftsidee. Doch unabhängig von dieser Idee, muss man auch das kaufmännische Know-how besitzen, denn mit der Anmeldung eines Gewerbes kommen steuerliche Pflichten auf die Unternehmer zu. Um Fehler und daraus resultierende unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte man sich vorher gut informieren.

Wolfgang Löhr, Rechtsanwalt und Steuerberater (Foto: privat)

Wolfgang Löhr, Rechtsanwalt und Steuerberater (Foto: privat)

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Beim 55. IT-Gründerabend im aiti-Park, am 21. Januar 2014 beleuchteten Rechtsanwalt Wolfgang Löhr, Steuerberaterin Dr. jur. Dorthe Christina Bauer und Rechtsanwalt Thomas Kastenmeier die steuerlichen Aspekte einer Unternehmensgründung von der richtigen Rechtsform bis zu den häufigsten Fehlern bei einer Gründung. Zudem gaben sie Auskunft darüber, was das Finanzamt darf und was nicht. Rechtsanwalt Wolfgang Löhr im Anschluss an den Gründerabend noch einmal mit uns im Gespräch:

Herr Löhr, Sie sind Experte für Steuerzentriertes Gesellschaftsrecht und haben bereits viele Unternehmen hinsichtlich der Wahl der Rechtsform und der Steuergestaltung beraten. Was ist Ihre Empfehlungen an Gründungswillige?
Die Frage, welche Rechtsform für Existenzgründer am sinnvollsten ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Wahl der richtigen Rechtsform ist eine Einzelfallentscheidung und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtige Faktoren sind dabei beispielsweise die persönliche Haftung, das Steuerrecht, die Kosten der laufenden Verwaltung, der Marktauftritt bzw. die Erwartungshaltung der Kunden und die künftige Entwicklung des Unternehmens. Diese Faktoren müssen – je nach Einzelfall – unterschiedlich gewichtet werden. Meines Erachtens wird der Haftungsaspekt – gerade in der Anfangsphase – häufig überbetont und demzufolge vorschnell eine GmbH gegründet.

Worauf sollte man besonders achten?
Der Gründer sollte sich darüber im Klaren sein, insbesondere wenn das Unternehmen bereits erste Gewinne abwirft und das Finanzamt noch keine Steuervorauszahlungen festgesetzt hat, dass  ggf. Steuern nachzuzahlen sind und das Finanzamt zudem Steuervorauszahlungen festsetzen kann. In manchen Fällen können, insbesondere bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen, auf einen Schlag erhebliche Steuernachzahlungen auf den Gründer zukommen. Die Einplanung entsprechender Liquidität ist empfehlenswert.

Außerdem sollte auf die umsatzsteuerlichen Formalitäten, wie die genauen Rechnungsangaben zum Zwecke des Vorsteuerabzugs, geachtet werden. Andernfalls läuft man Gefahr, Geld zu verschenken, wenn das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagt.

Der Gründer sollte sein Augenmerk auch auf die Buchführung richten, damit ein ständiger, rascher und aktueller Überblick über die Finanzen sowie die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens gewährleistet ist.

Ganz kurz, welche Steuerarten kommen dann schlussendlich auf den Unternehmer zu?
Die wesentlichsten Steuerarten sind die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Wichtig ist, dass sich der Gründer vor bzw. bei Beginn des Unternehmens über die ihn konkret betreffenden Steuerarten und etwaige Besonderheiten Gedanken macht wie Steuerbefreiungen bei der Umsatzsteuer.

Das Finanzamt versendet an den Unternehmensgründer einen Fragebogen zur Erfassung des neuen Unternehmens. In diesem Zusammenhang können bestimmte und sinnvolle Wahlrechte ausgeübt werden, wie beispielsweise eine Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer.

Sollte dann doch einmal eine Prüfung ins Haus stehen. Was sollte man hier als Unternehmer beachten und welche Informationen darf der Prüfer auf keinen Fall einfordern?
Die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und des Betriebsprüfers im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sind grundsätzlich gesetzlich geregelt. Gleichwohl kann es während der steuerlichen Außenprüfung zu Diskussionen über Umfang oder Art der vom Betriebsprüfer angeforderten Informationen kommen. Dann ist der konkrete Einzelfall entscheidungserheblich. Was der Betriebsprüfer aber keinesfalls darf, ist „ins Blaue“ zu ermitteln, d. h. ohne jeden Anlass oder konkreten Anhaltspunkt.

Welchen Rat geben Sie Gründern im Hinblick auf die Kommunikation mit dem Finanzamt mit auf den Weg?
Der Gründer sollte von Anfang an „auf Augenhöhe“ mit dem Finanzamt kommunizieren. Das bedeutet, dass der Gründer sich entsprechend informieren oder einen Experten einschalten sollte. Das kann unter Umständen sogar schon beim Ausfüllen des Fragebogens beginnen, damit von vornherein die Weichen richtig gestellt werden. Der Fragebogen sollte in dieser Hinsicht daher auch gewissenhaft ausgefüllt werden.

Vielen Dank für das Gespräch

Zur Person:
Wolfang Löhr studierte Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg und erhielt 1999 seine Zulassung als Rechtsanwalt und 2002 als Steuerberater. Seit 2003 ist er zugelassener Fachanwalt für Steuerrecht und seit 2005 vereidigter Buchprüfer. Er ist Mitglied im ExpertenRat des aiti-Parks.