Montag, 26. Mai 2014 | News | Blog, Gründernews, Expertennews

Neue Regelungen zum Verbraucherschutz beim Onlinehandel (Teil I)

Wesentliche Auswirkungen – Fristen, Kosten, Ausnahmen. Am 13.06.2014, 0:00 Uhr treten die neuen Regelungen zum Verbraucherschutz beim Onlinehandel in Kraft. Im Gegensatz zur Umstellung im Jahr 2011 gibt es dieses Mal keine Übergangsfrist. Die Änderungen betreffen beispielsweise die Widerrufsbelehrung, Widerrufsfristen und die Kostenübernahme für die Rücksendung im Fall des Widerrufs. Online-Shop-Betreiber sollten unbedingt auch ihre AGB’s prüfen lassen, denn die Änderungen können sich auch dort auswirken.

Birgit Maneth, Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht (Foto: privat)

Birgit Maneth, Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht (Foto: privat)

Unsere Expertin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht, Birgit Maneth, spricht zu wesentlichen Auswirkungen der Umstellung (Teil 1) und gibt Hinweise zur Dokumentation des Widerrufs sowie den erforderlichen Dokumenten (Teil 2):

Frau Maneth, auf welche Gesetzesänderungen haben sich Onlinehändler ab 13. Juni einzustellen?

Zunächst wird in ganz Europa die Widerrufsfrist auf 14 Tage vereinheitlicht. Diese Regelung ist zwar beim Verbraucherwiderruf in Deutschland bereits bekannt, wird allerdings den grenzübergreifenden Handel in Europa erleichtern. Für Online-Händler ist auch der Wegfall des endlosen Widerrufsrechts eine positive Neuerung. Kam der Verkäufer nach bisherigem Recht seinen Informationspflichten gegenüber dem Kunden nicht oder nur fehlerhaft nach, erlosch das Widerrufsrecht nicht. Durch die Neuregelung soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch in einem derartigen Fall spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Erhalt der Ware erlöschen.

Ab dem 13. Juni müssen Kunden den Widerruf eindeutig erklären und dürfen die Waren auch nicht mehr einfach kommentarlos zurückschicken. Dazu können sie das EU-weit einheitliche Musterformular verwenden, müssen aber nicht. Die Widerrufsbelehrung wird künftig ebenfalls EU-einheitlich sein.

Besteht eine Kunden-Hotline, so darf hierfür kein erhöhtes Entgelt verlangt werden, wenn der Kunde nur Fragen rund um seinen Vertrag klären möchte. Anderweitige Hotlines, die lediglich Serviceleistungen oder Produktinformationen zur Verfügung stellen, fallen nicht unter diese Regelung, sie dürfen daher gebührenpflichtig bleiben.

Checkboxen, über die Zusatzleistungen bestellt werden können, dürfen ab dem Stichtag nicht mehr automatisch vorbelegt sein. Zudem gibt es einige weitere neue Informationspflichten, die Online-Händler beachten und in ihren Webshop einpflegen müssen (z.B. über Zahlungsmittel, Lieferbeschränkungen, Interoperabilität und Funktionsweise von digitalen Inhalten mit Hard- und Software).

Gibt es das „Rückgaberecht“ nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung noch?
Ein Rückgaberecht alternativ zum Widerrufsrecht wie nach der bisherigen Gesetzeslage wird es in Zukunft nicht mehr geben. Wer bisher von der Möglichkeit eines Rückgaberechts in seinen AGB Gebrauch gemacht hat, muss seine AGB also ändern, denn das Rückgaberecht wird ersatzlos gestrichen. Für den Händler entfällt so die Ungewissheit, was der Verbraucher durch die kommentarlose Rücksendung der Ware erreichen möchte, ob er etwa eine Nachbesserung, Neulieferung oder eben einen Widerruf anstrebt.

Was passiert, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft?
Wird ein Vertrag durch den Käufer widerrufen, gilt für beide Seiten eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Neu und durchaus vorteilhaft für den Online-Händler ist dabei, dass er ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis hat. Dies gilt solange, bis er die Ware entweder erhalten hat oder die Absendung derselben nachgewiesen wird.

Auch muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen, sofern er vom Händler vor Vertragsschluss darüber informiert wurde. Damit entfällt die für Rücksendekosten bisher in Deutschland geltende, komplizierte 40-EUR-Klausel. Natürlich kann der Online-Händler die Kosten für die Rücksendung auch weiterhin freiwillig übernehmen. Er ist lediglich verpflichtet, die Standardkosten für den Versand der Ware zum Kunden zu übernehmen. Die Rücksendung muss der Kunde dagegen in Zukunft auch dann selbst organisieren, wenn die Ware nicht paketversandfähig ist, also beispielsweise mit Spedition zurückgeschickt werden muss.

Wie überall gibt es doch bestimmt beim Wiederruf auch Ausnahmen von der Regel?
Ja natürlich. Gerade im IT-Bereich wurde endlich gesetzlich verankert, dass beim Download digitaler Inhalte zwar ein Widerrufsrecht besteht, dieses jedoch vorzeitig erlischt, sobald der Kunde in Kenntnis dieser Rechtsfolge mit dem Download beginnt.

In ähnlicher Weise besteht beispielsweise kein Widerrufsrecht bei versiegelten CDs oder DVDs (Musik, Filme, Computersoftware), sobald die Versiegelung entfernt wurde. Weitere Ausnahmen sind Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung entfernt wurde, leicht verderbliche Waren, Aufträge zu Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten sowie Verträgen über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten geschlossen werden, soweit es sich nicht um Abonnementverträge handelt.

Gibt es auch Neuerungen bei der Zahlungsabwicklung?
Hier darf der Händler bei Kreditkartenzahlung oder anderen Zahlungsmitteln nicht über Zuschläge mitverdienen. Generell muss er dem Käufer ein zumutbares Zahlungsmittel kostenfrei zur Verfügung stellen, durch das die Rechnung ohne Aufschläge beglichen werden kann. Außerdem muss der Händler nun bereits bei Einleitung des Bestellvorgangs darüber aufklären, welche Zahlungsmittel er akzeptiert und ob Lieferbeschränkungen bestehen.

Vielen Dank.

 

Hinweise zur Dokumentation und notwendigen Dokumenten lesen Sie in Teil II:
Musterdokumente und Widerruf per Telefon