Was ist 2016 zu beachten?
Ein neues Jahr steht vor der Tür und es bringt wieder einige Änderungen mit sich, die beachtet werden sollten. Einige davon im Überblick:
Freibeträge in Lohnsteuererklärungen
Freibeträge, die Arbeitgeber 2016 beim Lohnsteuerabzug in der Lohnsteuererklärung zu berücksichtigen haben (unter anderem für hohe Werbungskosten), bleiben zukünftig für die nächsten zwei Jahre gültig. Änderungen sind nur noch dann dem Finanzamt zu melden, wenn sie sich zwischenzeitlich ergeben. Bei geringfügiger Beschäftigung können Arbeitgeber ab 2016 den Lohn pauschal mit 25 % bei einer Obergrenze von arbeitstäglich 68 Euro versteuern. Damit wird die neue Mindestlohnregelung bei den Steuern 2016 umgesetzt. Der Stundenlohn von 8,50 Euro führt zu einem Tageslohn von 68 Euro bei acht Arbeitsstunden.
Erhöhung der Buchführungsgrenzen
Gemäß dem am 10.07.2015 vom Bundesrat verabschiedeten Bürokratieentlastungsgesetz werden zum 1.1.2016 die Grenzwerte für die Buchführungspflicht erhöht. Die Gewinngrenze steigt um 10.000 Euro auf 60.000 Euro an. Die Umsatzgrenze beträgt künftig 600.000 Euro (vorher 500.000 Euro). So können mehr Betriebe ihren Gewinn durch die einfachere und kostengünstigere Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Eine Anweisung regelt, dass Finanzämter keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht an Unternehmer versenden dürfen, die laut Steuerbescheid zwar die alte, nicht aber die zukünftige höhere Buchführungsgrenze überschreiten (§ 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 EG-AO).
Maschinelle Abfrage der Versicherungsnummer
Arbeitgeber und Zahlstellen Versicherungsnummern sollen künftig direkt bei der Rentenversicherung abfragen können. Der Start dieses Service ist nach einem Flächentest für Juli 2016 geplant. Unter Angabe von persönlichen Daten des Arbeitnehmers wird ein Anforderungsdatensatz verschickt, der innerhalb weniger Minuten beantwortet werden soll. Angegeben werden müssen lediglich Name, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers. Ist keine Versicherungsnummer vergeben oder treffen mehrere Versicherungsnummern zu, wird eine Fehlanzeige von der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) verschickt. Eine Anmeldung bei der Krankenkasse ist nach wie vor auch ohne Versicherungsnummer möglich. Für diesen Fall leitet dann die Krankenkasse gemäß den Angaben ein Vergabeverfahren für die Versicherungsnummer ein und meldet die Versicherungsnummer dem Arbeitgeber.
Meldepflichten von Existenzgründern
In verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen (z.B. zur Umweltstatistik, Kostenstrukturstatistik, Dienstleistungsstatistik und Handelsstatistik) wurden die Jahresschwellenwerte für eine Meldepflicht erhöht. Der Jahresumsatz muss nun 800.000 Euro betragen. Für viele Start-ups beginnt die Meldepflicht erst drei Jahre nach der Gründung.
Portoerhöhung
Das Entgelt für den Standardbrief bis 20 Gramm im nationalen Versand von derzeit 0,62 € auf zukünftig 0,70 €, gültig für die nächsten 3 Jahre, erhöht. Die neue Ergänzungsmarke im Wert von 0,08 € hierfür ebenso wie passenden Marken für die neuen Wertstufen sind bereits jetzt in den Filialen der Deutschen Post oder online unter www.efiliale.de erhältlich. Vorhandene Briefmarkenbestände können auch weiterhin genutzt werden und ein Umtausch ist nicht erforderlich. Maxibriefe kosten künftig 2,60 Euro statt 2,40. Das Porto für Einschreiben, Einschreiben-Einwurf und Wertsendungen im nationalen Versand wird um 35 Cent angehoben. Auch für den internationalen Versand wird das Porto angehoben bei einzelnen Produkten angehoben. So kosten beispielsweise Postkarte und Standardbrief künftig 0,90 Euro statt 0,80 Euro. Für den Großbrief wird ein Porto von 3,70 Euro (vorher: 3,45 Euro) erforderlich.
Beate Sailer, aitiRaum