Satzung des Fördervereins aitiRaum e. V. (Kommunikations- und Informationstechnologie Initiative)

Präambel

Die Kommunikations- und Informationstechnologie Initiative aitiRaum e.V. ist eine Branchenplattform für die Informations- und Kommunikationstechnologie - insbesondere für die Bereiche Software, Hardware, Neue Medien, Multimedia, Internet, eCommerce, IT-Recht, Embedded Systems, Mechatronik, Informations- und Kommunikationstechnik. aitiRaum e.V. koordiniert und fördert Aktivitäten der IT-Region, fungiert als Schnittstelle zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Institutionen und fördert die Schaffung von Synergien der vorgenannten Institutionen im Bereich Forschung und Entwicklung der IT-Branche.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen "aitiRaum" und ist in das Vereinsregister Augsburg (VR 2472) eingetragen. Dadurch führt der Verein den Namenszusatz "e.V".

2. Sitz des Vereins ist Augsburg.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung und Entwicklung aller mit der Kommunikations- und Informationstechnologie sowie mit deren Anwendung zusammenhängenden Themen, die diesbezügliche Information der Öffentlichkeit sowie die Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wissenstransfers mit dem Ziel, durch die Schaffung von Synergien zwischen den Bildungsträgern und der Wirtschaft Anwendungen und Prozesse sowie deren Entwicklung zu unterstützen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Informations-und Erfahrungsaustausch, Wissenstransfer,

2. Förderung des Kennenlernens sowie des Erfahrungs- und Informationsaustausches zwischen Unternehmen aus der Informations- und Kommunikationstechnik und deren Umfeld, den Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, Instituten und Anwendern;

3. Information von Unternehmen über die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnik durch die Veranstaltung von Workshops, Foren und Kongresse;

4. gemeinsame Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber staatlichen Einrichtungen und Organisationen;

5. Durchführung von Fachveranstaltungen durch und für Mitglieder;

6. Förderung der Wissenschaft und Forschung, durch eine intensive Zusammenarbeit mit Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.

7. weitere Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann als

a) ordentliches Mitglied oder

b) außerordentliches Mitglied oder

c) Fördermitglied beantragt werden.

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Firmen und Institutionen (Firmenmitgliedschaft), natürliche Personen, Personenvereinigungen universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen vertreten durch den jeweiligen Institutsleitern, aus dem Umfeld der Informations- und Kommunikationstechnik werden; darüber hinaus auch juristische Personen, insbesondere auch Körperschaften, die die satzungsgemäßen Ziele unterstützen.

3. Ein ordentliches Mitglied benennt mindestens einen Ansprechpartner, der es in der Mitgliederversammlung vertritt (Vertreter des Mitglieds). Der Vertreter soll führend, leitend oder lehrend tätig sein. Bei Ausscheiden des Vertreters aus dem Unternehmen bzw. der Institution ernennt das ordentliche Mitglied einen neuen Vertreter.

4. Außerordentliche Mitglieder können Vertreter von weiteren wissenschaftlichen Hochschulen, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und sonstigen Institutionen sein, an deren spezifischen Beiträgen der Verein ein besonderes Interesse hat.

5. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge zur Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

6. Nach der Aufnahme wird das neue Mitglied von einem Tutor betreut. Dies soll die Einbindung in den Verein fördern. Der Tutor wird mit Aufnahme des Mitglieds benannt.

7. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu außerordentlichen Mitgliedern gewählt werden, soweit sie dem Erwerb der Mitgliedschaft zustimmen.

8. Fördermitglieder bezahlen eine jährliche Zuwendung in Höhe von mindestens 2.500,00 € an den Verein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Vereins haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind stets verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen und stets das Vereinswohl und diese Satzung zu achten.

2. Die Mitglieder haben das jederzeitige Recht, Vorschläge für Aktivitäten oder Veranstaltungen zur effektiven Aufgabenerfüllung des Vereins abzugeben. Soweit der Vorschlag schriftlich erfolgt, hat der zuständige Vorstand hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Lehnt er den Vorschlag ab, kann das Mitglied diesen Vorschlag im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand auf die Tagesordnung setzen lassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend.

3. Die Leistungen des Vereins stehen vollumfänglich den Mitgliedern zur Verfügung. Die Mitglieder sollen aktiv am Vereinsleben und an der Durchführung der Aktivitäten des Vereins teilnehmen.

4. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge bestimmen sich nach der Beitragsordnung des Vereins. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

5. Außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein seine Adresse, Telefon-, Faxnummer und Email-Adresse als auch etwaige Änderungen dieser Adressdaten mitzuteilen, unter welchen die Korrespondenz mit dem Mitglied zu führen ist.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch schriftliche Austrittserklärung: Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten sowie innerhalb eines Monats nach Beschluss einer Beitragserhöhung jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden;

2. durch Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand und Beirat nach seiner Anhörung mit jeweils einer ¾-Mehrheit beschlossen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

a) Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Vereins, steht oder sein Ansehen gefährdet;

b) Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als sechs Monate im Rückstand ist.

Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung einlegen. Für den Beginn der Frist gilt das Datum des Poststempels. Der Vorstand hat in diesem Falle innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, die über den Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.

3. durch Auflösung der Firma bzw. der Institution.

4. Vor Ausschluss eines Mitglieds ist, sofern dem auszuschließenden Mitglied ein Tutor zugeteilt wurde, der Tutor vom Vorstand zu den Ausschlussgründen im Vorfeld zu informieren.

§ 7 Mittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geldspenden, Fördermittel und sonstige Zuwendungen.

2. Die Mitgliedsbeiträge bestimmen sich nach der Beitragsordnung.

3. Für Geldspenden ist dem Spender eine Spendenquittung auszustellen.

§ 8 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 9),

b) der Vorstand (§ 11),

c) die Geschäftsführung (§ 12)

d) Ausschuss (§ 13)

e) Beirat (§ 14)

2. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen; diese Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

3. Anträge auf Satzungsänderungen sind bereits vor Versendung der Ladung einzureichen. Ausgenommen bei Anträgen auf Satzungsänderungen kann die Tagesordnung von dem Vorstand um nachgereichte Anträge ergänzt werden. Die Ergänzung ist der Mitgliederversammlung vor dem Versammlungsbeginn mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind ebenfalls spätestens eine Woche vor dem Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Versammlungsleitung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden; im Falle seiner Abwesenheit durch einen seiner Stellvertreter.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine 2/3-Mehrheit des Vorstands oder des Beirats oder 1/10 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberuft.

5. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen dem betroffenen Mitglied und dem Verein.

6. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Beifügung einer Tagesordnung zu der Versammlung zu laden. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. Absendung der Ladung. Die Ladung kann schriftlich oder in Textform erfolgen.

7. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten. Es ist dem Mitglied auch möglich, das Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf andere Firmen- oder Institutionsangehörige als die benannten Vertreter zu übertragen. Die Vertreter eines Mitgliedes sind füreinander auch ohne Vollmacht vertretungsberechtigt.

8. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen werden bei keiner Abstimmung berücksichtigt. Änderungen der Satzung beschließt die Versammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

10. Es können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Dazu schlägt der Vorstand eine Beschlussvorlage vor und ruft zur Abstimmung über die einzelnen Beschlusspunkte innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf. Schriftlich abgestimmt werden kann, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zustimmen. Für die Beschlussfassung selbst gelten die in § 9 Abs. 8 festgelegten Regelungen über die jeweils notwendigen Mehrheitsverhältnisse. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

1. Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Vorsitzenden des Vorstandes, der Stellvertreter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters;

2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung;

3. Entlastung des Vorstandes;

4. Verabschiedung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;

5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt in einer Beitragsordnung, die für alle Mitglieder bindend ist. Die Beitragsordnung und von der Mitgliederversammlung zu beschließende Änderungen können jeweils nur zum 1. Januar eines Jahres in Kraft treten, wenn sie den Mitgliedern spätestens am 31. Oktober des Vorjahres bekannt gemacht wurden.

6. Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes bezüglich Aufnahme- und Ausschlussentscheidungen des Vorstands;

7. Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins;

8. Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt.

9. Wahl des Rechnungsprüfers und des Schriftführers

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister, sowie maximal drei weiteren Mitgliedern.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Geld- und Sachspenden, sowie sonstiger Zuwendungen im Rahmen des Haushaltsplanes. Er hat sicherzustellen, dass der Einsatz der Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke erfolgt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine erneute Bestellung ist zulässig.

4. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben (§ 3, §11 Abs.2) kann sich der Vorstand externer Einrichtungen bedienen und/oder eine Arbeitsgruppe berufen.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einlädt. Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

7. Der Vorstand kann unter Verzicht auf alle Formen-und Fristvorschriften im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder den Gegenstand der Beschlussfassung sowie der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zustimmen.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fristgerecht geladen wurde. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts abweichendes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Betrifft der Beschluss des Vorstandes eine von einem Vorstandsmitglied vertretene Institution, ist dieses Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

9. Die Abberufung eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist jederzeit möglich, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum).

§ 12 Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestimmen. Er richtet dazu eine Geschäftsstelle ("Koordinierungsstelle") ein. Der Aufgabenbereich und die Vertretung durch den Geschäftsführer werden vom Vorstand bestimmt, soweit diese Satzung keine Sonderregelungen enthält. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist der Geschäftsführer jeweils beratend hinzuzuziehen. Die Abberufung des Geschäftsführers bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder. Der Geschäftsführer ist dann ein besonderer Vertreter des Vereins gem. § 30 BGB.

2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Geschäftsführer externer Einrichtungen bedienen.

3. Bestimmt der Vorstand eine Geschäftsführung so gibt dieser der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung. Der Beschluss des Vorstands über die Geschäftsordnung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zu Stande, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit. Ebenso ist mit Änderungen der Geschäftsordnung zu verfahren.

§ 13 Ausschüsse

1. Der Vorstand ist befugt themen- und projektbezogene Ausschüsse zu bilden. Diese sind mit mindestens drei Mitgliedern zu besetzen. Es soll darin mindestens je ein Mitglied des Vorstandes und des Beirates vertreten sein.

2. Der Ausschuss wird mit Beendigung des Projektes oder bei zeitlich befristeten Ausschüssen mit Fristablauf aufgelöst

3. Der Vorstand ist befugt im Bereich von Finanzen, Event und Vertrieb ständige Ausschüsse zu bilden.

4. Ein Ausschuss ist vom Vorstand zu Vorstandsitzungen zu laden, sofern eine Entscheidung über das Thema oder das Projekt getroffen werden soll, mit dem ein Ausschuss betraut ist. Der Ausschuss hat dann ein Vorschlagsrecht. Wird der Vorschlag des betrauten Ausschusses vom Vorstand abgelehnt, so kann der Ausschuss den Beirat anrufen.

§ 14 Beirat

1. Der Beirat, welcher aus bis zu 10 Personen besteht, hat eine beratende Funktion und soll den Vorstand in seiner Tätigkeit unterstützen. Bis zu 4 Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung und/oder dem Vorstand vorgeschlagen und als Gruppe von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann bis zu 6 weitere Beiratsmitglieder berufen. Hierfür ist ein Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit notwendig. Auf Antrag von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitglieds zu begründen und die Genehmigung für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitglieds einzuholen.

2. Die Amtszeit des Beirats beträgt grundsätzlich zwei Jahre, jedoch höchsten bis zum Ende der satzungsgemäßen Amtsdauer des jeweils amtierenden Vorstandes. Seine erneute Wahl bzw. Bestellung ist zulässig.

3. Der Beirat soll mindestens halbjährlich vom Vorstand zu dessen Sitzungen einberufen werden, im übrigen so oft es im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner wenn 2/3 der Beiratsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung fordern.

4. Bei Beschluss über folgende Geschäfte in einer Vorstandsitzung ist der Beirat zwingend vorab zu informieren:

-Eingehung von Verbindlichkeiten über 3.000,00 €

-Einstellung von Mitarbeiter

-Erwerb und Belastung von Immobilien

-Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern

-Ausschluss von Mitgliedern

-Einrichtung von Ausschüssen und deren Besetzung

§ 15 Niederschriften

Über den Verlauf und die Ergebnisse aller Mitgliederversammlungen sowie aller Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen. Diese Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Aus- oder Weiterbildungszwecke, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Die Mitglieder erhalten keinerlei Beiträge oder Vermögensanteile zurück.

§ 17 Datenschutz

Der Verein hält sich an die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beim Umgang mit den Mitgliederdaten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Mitglieder erfolgt gemäß § 28 BDSG ausschließlich zur Erfüllung des Geschäftszwecks und der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins. Die Daten werden ohne vorherige Zustimmung der Mitglieder nicht an Dritte weitergegeben.